
Steinweiler Einspruch gegen Raumordnungsbescheid
Grundsätzlich darf auf einem Gelände bei Steinweiler ein Geothermie-Kraftwerk gebaut werden. Der von der Firma Evonil gekaufte Acker wurde im Jahr 2004 als Vorranggebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen. Nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) eine Abweichung davon genehmigt hat, legte die Gemeinde Steinweiler dagegen Widerspruch ein. Diesen hat sie SGD jetzt als nicht zulässig zurückgewiesen, weil sie durch eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung des Ackers nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Die BI wirft der Behörde vor, dass das Ergebnis bereits von vornherein feststand und der Ablehnungsbescheid schon formuliert in der Schublade lag, denn als Datum ist der 17.12.2010 angegeben, an diesem Tag hat der Anwalt der Gemeinde den Widerspruch erst an die Behörde geschickt. Deshalb ist die BI auch der Meinung, dass sich die SGD erst gar nicht mit der Sache befasst hat. Dem gegenüber meint allerdings die SGD nach einem Rheinpfalz-Artikel, dass der Widerspruch bereits im Mai eingegangen sei und die Begründung nachgericht werden sollte. Diese sei dann just an dem Tag eingetroffen, als die SGD den Bescheid fortgeschickt hat. Als Affront gegen die Gemeinde und ihre Bürger wertet die BI Steinweiler diesen Vorgang auch unter dem Gesichtspunkt des von der Landesregierung selbst favorisierten Moratoriums. Denn mit der Zurückweisung des Widerspruchs - wird das Projekt weiter vorangetrieben. Weiter schreibt die BI, das mit dem Erlass eines solchen Bescheids durch die Landesbehörde SGD Süd kurz vor Beginn des Mediationsverfahrens die Landesregierung erneut mit aller Deutlichkeit ihre Geringschätzung der Bürgerinteressen zeigt und damit das Mediationsverfahren leichtfertig aufs Spiel setzt. Die BI Steinweiler wird mit gesondertem Schreiben an den Bürgermeister und die Ratsmitglieder der Ortsgemeinde Steinweiler die dringende Empfehlung aussprechen, gegen den Bescheid Klage zu erheben. Hierbei weist die BI Steinweiler erneut darauf hin, dass die Zielabweichungsentscheidung Bindungswirkung für nachfolgende bergrechtliche und baurechtliche Verfahren haben kann.
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